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Stand: 2020-02-01
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Frederic Veit

Das Richterrecht der Betriebsaufspaltung


Eine kritische Würdigung
2017. 84 S. 22 cm
Verlag/Jahr: DIPLOMICA 2017
ISBN: 3-9614654-7-9 (3961465479)
Neue ISBN: 978-3-9614654-7-7 (9783961465477)

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Die Betriebsaufspaltung stellt ein äußerst umstrittenes und sehr komplexes Rechtsgebilde des Steuerrechts dar. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass es der Betriebsaufspaltung an einer gesetzlichen Verankerung fehlt. Seit der ersten Erwähnung 1924 sind beinahe hundert Jahre vergangen und mehr als 1000 Rechtsprechungen ergangen. Durch diese ständige Weiterentwicklung des Richterrechts immer noch ohne bestehende gesetzliche Verankerung wächst die Komplexität der Thematik der Betriebsaufspaltung.
Ziel dieser Arbeit ist es, den aktuellen Stand des Richterrechts der Betriebsaufspaltung aufzuzeigen und anhand der ständigen Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen. Insbesondere wir dabei auf die beiden Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung sowie deren verschiedene Ausgestaltungen eingegangen
Textprobe:
Kapitel 4. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung:
Laut ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung. Grundlage hierfür bildet das Urteil des RFH vom 26.10.1938, wonach dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang zu einer Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft in gewerbliche Einkünfte führt. Im Laufe der Jahre wurde dieser Grundsatz dahingehend geändert, dass dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang aufgrund einer personellen- sowie sachlichen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft vorliegen muss. Diese Vorrausetzungen liegen vor, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsgesellschaft) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung). Zudem muss eine Person bzw. Personengruppe beide Unternehmen der Art und Weise beherrschen, dass sie in beiden Unternehmen Ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung). Wann genau diese Voraussetzungen der personellen sowie sachlichen Verflechtung vorliegen, werde ich im Nachfolgenden konkretisieren.
4.1. Sachliche Verflechtung:
Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn der vermietete Vermögensgegenstand eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen darstellt. Von einer wesentlichen Betriebsgrundlage spricht man, wie der Name schon sagt, wenn es sich um etwas Wesentliches für die Betriebsgesellschaft handelt, d.h. die Betriebsgesellschaft kann ohne diesen Vermögensgestand in der Form nicht fortgeführt werden. Es ist allerdings nicht von Belang, dass alle Wirtschaftsgüter von der Betriebsgesellschaft überlassen werden. Von Bedeutung ist lediglich, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird. Somit kann es durchaus möglich sein, dass ein Besitzunternehmen mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Betriebsgesellschaften überlässt, oder auch umgekehrt. Diese Wirtschaftsgüter müssen jedoch von besonderer Gewichtung für das Betriebsunternehmen sein. Hierbei kommt es sowohl auf das Gesamtbild unter Beachtung der tatsächlichen oder geplanten Nutzungen an, aber auch oft auf den Einzelfall.
4.1.1. Wesentliche Betriebsgrundlage:
An dieser Stelle werde ich zunächst nochmals auf die Thematik der wesentlichen Betriebsgrundlage eingehen, da diese für die nachfolgende Untersuchung von großer Bedeutung ist. Beim Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage handelt es sich, ebenso wie die Betriebsaufspaltung selbst, um eine Schöpfung der Rechtsprechung. Die fehlende gesetzliche Verankerung der wesentlichen Betriebsgrundlage führt ebenso wie es bei der Betriebsaufspaltung der Fall ist dazu, dass es zu ständigen Änderungen kommt, wodurch es an einer klaren Linie fehlt. Das Merkmal der wesentlichen Betriebsgrundlage ist nicht nur im Hinblick auf die Betriebsaufspaltung von Bedeutung. So ist zum Beispiel auch im Zusammenhang mit der Betriebsverpachtung, der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben das Merkmal der wesentlichen Betriebsaufspaltung zu prüfen. Auffällig hierbei ist, dass es zu keiner einheitlichen Auslegung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage kommt.
In der Rechtsprechung des RFH tauchte die Voraussetzung der wesentlichen Betriebsgrundlage zunächst nicht auf. So stellten der RFH und zunächst auch der BFH auf das wirtschaftliche Gesamtbild sowie die enge, wirtschaftliche Verflechtung ab. Demnach waren Besitz- und Betriebsunternehmen als Gesamtunternehmen zu betrachten, welche als sachliche Einheit, jedoch formell als selbständig anzusehen sind. Im RFH-Urteil vom 1.7.1942 begründet der RFH diese wirtschaftliche Einheit darin, dass sich das Besitzunternehmen über die Betriebsgesellschaft am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und dadurch letztlich ebenso einen Gewer