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Neuerscheinungen 2014

Stand: 2020-02-01
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Barbara Sommer

Beweisbeschaffung im einstweiligen Rechtsschutz


Diss.
2014. 260 S. 210 mm
Verlag/Jahr: HEYMANNS 2014
ISBN: 3-452-27974-X (345227974X)
Neue ISBN: 978-3-452-27974-3 (9783452279743)

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Bei Software ist der Nachweis einer Verletzung für den Rechtsinhaber in besonderem Maße erschwert. Für die Klärung einer Urheberrechtsverletzung ist der Rechtsinhaber auf den Quellcode oder Entwicklungsunterlagen der gegnerischen Software angewiesen, im Falle einer vermuteten Patentverletzung ist eine Analyse ihrer technischen Wirkungen unerlässlich. In beiden Fällen ist der Rechtsinhaber häufig auf die Mitwirkung des mutmaßlichen Verletzers angewiesen. Dies erschwert die Durchsetzung von Rechten nicht nur an Software. Die Europäische Kommission hat sich im Jahr 2004 diesem Problem angenommen und die Richtlinie 2004/48/EG, auch bekannt als Enforcement-Richtlinie, erlassen, die europaweit die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums effektiver gestalten soll.

In der Begründung zum Erlass der Richtlinie hat die Europäische Kommission insbesondere die in Deutschland vorhandenen Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Beweisermittlung bei Rechtsverletzungen gerügt. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie materiell-rechtliche Ansprüche in die Gesetze des geistigen Eigentums eingefügt, die dem Rechtsinhaber die Beweisermittlung im Verfahren, aber auch im Vorfeld von Verletzungsprozessen ermöglichen sollen. Die Dissertation untersucht den in das Urheber- und Patentgesetz eingefügten Anspruch auf Vorlage und Besichtigung mit einem besonderen Blickpunkt auf dessen Durchsetzung im Wege einer einstweiligen Verfügung und stellt dar, inwieweit sich für den Inhaber des Rechts an einer Software nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie tatsächlich eine Verbesserung von dessen Rechtsstellung ergeben hat und ob den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen wird.

In der Dissertation wird Stellung zu einigen bekannten Streitigkeiten genommen, aber auch bisher wenig untersuchte Problemstellungen herausgearbeitet, so dass die Arbeit auch für Praktiker von Interesse sein dürfte.
Bei Software ist der Nachweis einer Verletzung für den Rechtsinhaber in besonderem Maße erschwert. Für die Klärung einer Urheberrechtsverletzung ist der Rechtsinhaber auf den Quellcode oder Entwicklungsunterlagen der gegnerischen Software angewiesen, im Falle einer vermuteten Patentverletzung ist eine Analyse ihrer technischen Wirkungen unerlässlich. In beiden Fällen ist der Rechtsinhaber häufig auf die Mitwirkung des mutmaßlichen Verletzers angewiesen. Dies erschwert die Durchsetzung von Rechten nicht nur an Software. Die Europäische Kommission hat sich im Jahr 2004 diesem Problem angenommen und die Richtlinie 2004/48/EG, auch bekannt als Enforcement-Richtlinie, erlassen, die europaweit die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums effektiver gestalten soll.
In der Begründung zum Erlass der Richtlinie hat die Europäische Kommission insbesondere die in Deutschland vorhandenen Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Beweisermittlung bei Rechtsverletzungen gerügt. Dementsprechend hat der deutsche Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie materiell-rechtliche Ansprüche in die Gesetze des geistigen Eigentums eingefügt, die dem Rechtsinhaber die Beweisermittlung im Verfahren, aber auch im Vorfeld von Verletzungsprozessen ermöglichen sollen. Die Dissertation untersucht den in das Urheber- und Patentgesetz eingefügten Anspruch auf Vorlage und Besichtigung mit einem besonderen Blickpunkt auf dessen Durchsetzung im Wege einer einstweiligen Verfügung und stellt dar, inwieweit sich für den Inhaber des Rechts an einer Software nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie tatsächlich eine Verbesserung von dessen Rechtsstellung ergeben hat und ob den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen wird.
In der Dissertation wird Stellung zu einigen bekannten Streitigkeiten genommen, aber auch bisher wenig untersuchte Problemstellungen herausgearbeitet, so dass die Arbeit auch für Praktiker von Interesse sein dürfte.