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Stand: 2020-02-01
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Devid Krull, Christoph Lange (Beteiligte)

Infrastrukturelle Wasserdienstleistungen


Zur Funktion kostendeckender Wasserpreise nach Art. 9 der EG-Wasserrahmenrichtlinie und ihre mögliche Anwendung auf den Aufstau von Gewässern als infrastrukturelle Wasserdienstleistung für Binnenschifffa
2014. 296 S. 208 mm
Verlag/Jahr: METROPOLIS 2014
ISBN: 3-7316-1062-0 (3731610620)
Neue ISBN: 978-3-7316-1062-5 (9783731610625)

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Durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie werden ein guter Zustand aller Gewässer sowie eine nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen angestrebt. Mittels einer Kostendeckung der Wasserdienstleistungen (Art. 9 WRRL) sollen Wassernutzer angemessene Anreize zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen erhalten und angemessen an den gesamtwirtschaftlichen Kosten von Wasserdienstleistungen beteiligt werden. Trotz Ablauf der formalen Umsetzungsfrist im Jahr 2010 sind wesentliche Fragen der Umsetzung dieser Vorschrift bis heute umstritten. Es bestehen nicht nur methodische Unklarheiten darüber, wie die in Art. 9 WRRL genannten umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten in die Bepreisung von Wasserdienstleistungen einfließen sollen. Umstritten ist bereits der Anwendungsbereich des Kostendeckungsgrundsatzes, der im Wesentlichen auf der Auslegung des Wasserdienstleistungsbegriffs basiert. Während einige Mitgliedstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland den Wasserdienstleistungsbegriff und damit den Anwendungsbereich auf die Wasserver- und Abwasserentsorgung eingrenzen, fordert die Europäische Kommission vehement eine weite Auslegung, die auch infrastrukturelle Wasserdienstleistungen wie den Aufstau von Gewässern zur Wasserkraftnutzung und Binnenschifffahrt umfasst. Sollte sich der Europäische Gerichtshof dieser Auffassung anschließen, wird eine intensive Befassung mit den konkreten Konsequenzen für die Umsetzung der Richtlinie erforderlich. Die vorliegende Untersuchung setzt sich dazu umfassend mit der umweltökonomischen Funktionalität kostendeckender Wasserpreise auseinander und beleuchtet auf dieser Basis die Implikationen und die Zweckmäßigkeit einer Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes im Bereich infrastruktureller Wasserdienstleistungen am Beispiel von Wasserkraft und Binnenschifffahrt.