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Stand: 2020-02-01
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Roman Reiß

Das "Treueverhältnis" des § 266 StGB


Ein Tatbestandsmerkmal zwischen Akzessorietät und faktischer Betrachtung
2014. 536 S. 227 mm
Verlag/Jahr: NOMOS; DIKE VERLAG 2014
ISBN: 3-8487-0585-0 (3848705850)
Neue ISBN: 978-3-8487-0585-6 (9783848705856)

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Der Autor stellt sich der Aufgabe eine konsistente Strukturierung des besonders umstrittenen "Treuebruchtatbestand" zu leisten. Die Auslegung des Treueverhältnisses vollzieht er im Kontext der unterschiedlichen Entstehungsgründe der Vermögensbetreuungspflicht (Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft) nach der klassischen juristischen Methodenlehre. Unter Einbeziehung einer ökonomischen Analyse des Rechts eröffnet der Autor neue Perspektiven für die Interpretation des Untreuetatbestandes.
Fremdgeschäftsführung ist kein Akt bloßer Bequemlichkeit. Sie ist alternativloses Instrument bei der Mehrung des allgemeinen Wohlstands. Entsprechend wichtig ist eine strafrechtliche Flankierung. In krassem Gegensatz hierzu steht die Kontroversität betreffend Konturen und Abgrenzbarkeit des
266 StGB. Namentlich das Merkmal "Treueverhältnis" gilt als Ursache dafür, den Tatbestand in einer im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot bedenklichen Weite für Billigkeitserwägungen zu öffnen.

Anstatt sich offensiv um einen einheitlichen Maßstab für dieses Schlüsselmerkmal zu bemühen, haben sich Rechtsprechung und Literatur darauf beschränkt, eine bruchstückhafte Zusammenstellung von Fallgruppen zu verwalten. Unter Erweiterung bestehender und Hinzufügung neuer Fallgruppen scheint man sich damit abzufinden, das "Treueverhältnis" zusehends in die Rolle eines regelmäßig einschlägigen Merkmals ohne nennenswerte Ausgrenzungsfunktion zu drängen.

Vor diesem Hintergrund bezieht die Untersuchung ihre Motivation sowohl aus dem Anspruch auf wissenschaftliche Begründung als auch aus dem Bedürfnis nach einem abschließenden, leicht zu handhabenden Maßstab für die strafrechtliche Praxis.

Prof. Dr. Walter Kargl: "Herr Reiß ist dem selbstgesetzten - angesichts der desolaten Lage, in der sich Begründung und Begrenzung des Untreuetatbestands befinden - fast verwegenen Anspruch in vollem Umfang gerecht geworden. Es zeigt sich, dass die Bestimmbarkeit des Untreuetatbestands kein leeres Versprechen bleiben muss."