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Neuerscheinungen 2016

Stand: 2020-02-01
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Manuela Paulick

Kommunale Immobilien im Spannungsfeld von Haushaltskonsolidierung und Nutzungserhaltung: Wo liegen die Steuerungsdefizit


2016. 100 S. 18 Abb. 220 mm
Verlag/Jahr: IGEL VERLAG RWS 2016
ISBN: 3-9548534-5-0 (3954853450)
Neue ISBN: 978-3-9548534-5-8 (9783954853458)

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Oft können kommunale Immobilien nicht wirtschaftlich betrieben werden, sollen aber dennoch auch im Sinne der Kommune erhalten bleiben. Hier entsteht ein Spannungsfeld, welches dieses Buch versucht zu durchleuchten und zu analysieren.
Erforscht werden die Faktoren, welche bei der Privatisierung von kommunalen Immobilien beachtet werden müssen, um Steuerungsdefizite so weit wie möglich zu reduzieren. Interessant dabei ist, warum es zu einer Privatisierung von kommunalen Immobilien kommt, oder auch, warum Immobilien in Gemeindebesitz verbleiben. Im Mittelpunkt steht hierbei immer das Bestreben der Kommunen nach weiterer Nutzungserhaltung.
Doch auch eine Privatisierung muss nicht maßgeblich die Aufgabe der Nutzung bedeuten. Dies wird anhand von Beispielen in Südbrandenburg mittels einer weitreichenden Analyse kommunaler Immobilien eingehend ergründet.
Textprobe:
Kapitel 2.3: Strukturen im Amt:
Aufgrund der dünnen Besiedelung und des bewährten Vorbilds, der in Preußens Geschichte hervorgegangenen Amtsverwaltung, erwies sich 1991 für die notwendigen Strukturveränderungen in Brandenburg die Bildung von Ämtern als nützliche Verwaltungsinstitutionen für brandenburgische Gemeinden. Das meistgewählte der drei Modelle zur Ämterbildung war das des Aufbaus einer eigenen Amtsverwaltung. Ziel war eine verwaltungsmäßige Konzentration in der Amtsverwaltung und eine funktionale Gewaltenteilung: Das Amt bereitet die Beschlüsse vor und die Gemeinde fasst sie. Die politische Verantwortung liegt so noch immer bei der gewählten Gemeindevertretung. Der Amtsausschuss und der Amtsdirektor fungieren als Organe des Amtes. Die Gemeindevertreter bilden den Amtsausschuss, zahlenmäßig gestaffelt nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Alle Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden gehören zum Amtsausschuss. Dieser überwacht die Durchführung alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes und ist für sie zuständig. Die Kompetenzen und Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechen denen des Amtsdirektors. Er ist insofern in das System der kommunalen Willens- und Entscheidungsfindung als Hauptverwaltungsbeamter eingeordnet.
Die Gemeinden sind gemäß Art. 28 GG eigenständig für ihre Entscheidungen sowie die Bewirtschaftung von Immobilien verantwortlich, müssen jedoch zur Umsetzung an den Amtsausschuss bzw. den Amtsdirektor herantreten, welche dies dann ausführen und kontrollieren.
Neben den ehrenamtlichen Bürgermeistern als Gemeindevertreter, dem Amtsdirektor als Verwaltung des Amtes und dem Amtsausschuss haben verschiedene andere Akteure Einfluss auf kommunale Entscheidungen, z.B. Parteien, Freie Wählergruppen, Vereine, wirtschaftliche Interessen, Bürgerinitiativen und die Lokalpresse. Sie können maßgeblich zur Meinungsbildung und zur Entscheidungsfindung beitragen.
Die idealtypischen Phasen des kommunalen Entscheidungsprozesses bestehen aus der Entscheidungsinitiative, der Entscheidungsvorbereitung und der formellen Entscheidung. Hierbei kann die Entscheidungsinitiative von der Gemeinde oder vom Amt ergriffen werden. Es muss definiert werden, welche Probleme einer politischen Lösung bedürfen. Hier treffen Problemdruck, Sachverstand, artikulierte Interessen und politischer Gestaltungswille aufeinander. Die Entscheidungsvorbereitung ist Angelegenheit der Verwaltung. Meist bilden sich Gremien von Vorentscheidern. Die formelle Entscheidung ist Aufgabe des Rates. Die Vorlagen werden in Ausschüssen und Fraktionen beraten. Die Beschlussfassung ist letztendlich die formelle Absegnung von einer Vorlage an der viele Akteure mitgewirkt haben.
Die Aufgaben eines Amtes bestehen nach
135 BbgKVerf Abs. 1 darin, den ihm gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nachzukommen. Des Weiteren gehören nach Absatz 2 die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung aller Angelegenheiten der amtsangehörigen Gemeinden dazu. Absatz 3 schreibt die Kassen- und Rechnungsführung und die Haushaltsaufstellung vor. Im Absatz 4 ist die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsgeschäften durch den Amtsdirektor vorgeschrieben und im Absatz 5 die Möglichkeit der Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben an das Amt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Gemeinden alleinverantwortlich die Bewirtschaftung ihrer kommunalen Immobilien vornehmen. Bei Entscheidungsfragen wird sich an das Amt gewandt. Die formelle Entscheidung ist Aufgabe der Verwaltungsinstitution. Dies darf aber nur in Vertretung - also in Abstimmung und mit Rücksprache mit dem Gemeindevertreter geschehen.
Bei Immobilien betreffenden Entscheidungen handelt es sich in der Regel um Entscheidungen monetärer Art. Im Artikel 28 Abs. 2 GG steht, "die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung". Dies besagt, dass die Gemeinde innerhalb ihr