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Neuerscheinungen 2016

Stand: 2020-02-01
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Islam Qerimi

Informelle Konfliktschlichtung nach albanischem Kanun. Eine rechtsvergleichende Analyse zum alten Kanun und modernen Rec


2016. 240 S. 27 Abb. 220 mm
Verlag/Jahr: DISSERTA 2016
ISBN: 3-9593532-6-X (395935326X)
Neue ISBN: 978-3-9593532-6-7 (9783959353267)

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In dieser Arbeit geht es um den Vergleich von zwei unterschiedlichen Rechtssystemen: dem traditionellen Kanun bei den Albanern und dem modernen staatlichen Recht. Diese werden von Seiten zwei verschiedener Rechtsgebiete (dem zivil- und strafrechtlichen Bereich) in Albanien und im Kosovo behandelt. Das Strafrecht dient dabei dem Schutz von Rechtsgütern und kann im Kanun ebenso nach einem Ausgleich für eine Rechtsverletzung zwischen Privaten suchen (entweder Blutrache und oder Wiedergutmachung des Schadens). Hierbei werden passende Beispiele aus der Literatur, aus staatlichen Gerichten und aus Interviews mit außergerichtlichen Konfliktschlichtern und Ältesten angeführt. Des Weiteren werden die Mechanismen der außergerichtlichen Konfliktschlichtung dargestellt, wie sie in der Lebenspraxis angewandt sind, wie weit sie erfolgreich waren und ob sie es noch heutzutage sind.
Textprobe:
Kapitel 3.1.1, Die geschichtliche Entwicklung des albanischen Rechtssystems:
Obwohl auf dem Territorium der heutigen Staaten Albanien und Kosovo, schon immer Albaner gelebt haben, werde ich in der Absicht absichtlich beide Rechtssysteme darstellen. Der Grund für diese getrennte Darstellung liegt in der spezifischen geschichtlichen Entwicklung ihrer Rechtssysteme. Bereits im ersten Kapitel dieser Arbeit wurde beschrieben, dass die albanischen Territorien im Laufe der Geschichte ständig von fremden Herrschern besetzt wurden. Albanien hatte am 28. November 1912 seine Unabhängigkeit erklärt und wurde 1913 auch als eigenständiger Staat anerkannt. Diese Anerkennung der Unabhängigkeit bedingte auch die Abtretung des Kosovos an Serbien und Montenegro. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Kosovo innerhalb der sozialistischen Republik Jugoslawien aufgenommen. Seit 1999 stand es dann unter dem Protektorat der UNO und seit 17. Februar 2008 gilt der Kosovo als unabhängiger Staat. Aus diesem Grund ist eine unabhängige Darstellung beider Rechtssysteme notwendig.
Die Geschichte des unabhängigen Rechtssystems in Albanien beginnt im Jahr 1912. Am 28. November 1912 trat in Vlora ein Nationalkongress aus Vertretern aller albanischer Gebiete (auch des Kosovo mit seinem Vertreter Isa Boletini) zusammen. Leiter dieses Kongresses war Ismajl Qemajl Bej Vlora. An diesem Tag wurde Albanien unabhängig und es wurde eine provisorische Regierung gestellt. Darüber hinaus wurde ein 18- köpfiger Ältestenrat (Pleq‰sia) zur Unterstützung und Kontrolle der Regierung gebildet. Dieser Rat hatte aber kein Recht, sie zu stürzen. Diese neuen Unabhängigkeitsvertreter des albanischen Volkes waren jedoch nicht für die verfassungsrechtliche Gründungsurkunde von 1913 und das Organisationsstatut von 1914, als Verfassungsrahmen der neuen Herrschaft, verantwortlich. Diese Grundlagen schafften die Diplomaten der damaligen Großmächte, unter Leitung des Fürsten Wilhelm zu Wied.
Sie gestalteten die Gerichte von Verwaltung unabhängig (
107 Statut von Albanien). Die Justiz wurde vierstufig aufgebaut (
159 SA) und reichte von Ältestenräten, die in den Dörfern Geldbußen für Sachbeschädigungen in der Landwirtschaft verhängen dürften, über Friedensrichter für Bagatellfälle, erstinstanzliche Gerichte bis hin zu drei Berufungsgerichten (

160 -166 SA). Nur der Fürst konnte noch andere Gerichte schaffen (
167 SA).
Gemäß
159 des albanischen Statuts wurden als Gerichtsbehörden der Ältestenrat, die Friedensrichter, die Gerichte der ersten Instanz und das Berufungsgericht bezeichnet. Der Ältestenrat, der in jedem Dorf ansässig war und gemäß
160 SA gesetzmäßig zusammengesetzt wurde, konnte Handlungen, die zu Schäden in der Landwirtschaft führten, mit Geldbußen zwischen 10 und 100 Franken ahnden. Die Friedensrichter wurden gem.
161 SA durch fürstliches Dekret ernannt. Sie waren zuständig für Streitfälle in Zivilsachen, mit einem Streitwert von bis zu 100 Franken ohne Berufung, und mit Berufung bei einem Streitwert von 200 bis zu 500 Franken und in Strafsachen entschieden sie ohne Berufung über strafbare Handlungen, die mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden konnten. Während dieser Zeit wurden nicht nur Konflikte und Streitigkeiten aus dem Zivilbereich von außergerichtlichen Institution der Vermittlung und Versöhnung bzw. Ältesten laut dem alten Gewohnheitsrecht geschlichtet, sondern auch Strafrechtsfälle.
Mit Beginn des Ersten Weltkrieges stand Albanien kurz unter der Herrschaft (6. Februar - 3. September 1914) des deutschen Adeligen Wilhelm zu Wied (1876-1945). Während dieser Zeit begann ein Krieg zwischen den Truppen von Esat Pasha und denen Wied´s, was zum Ergebnis führte, dass Wied Albanien am 5. September 1914 verließ. Kurz darauf wurde am 4. Oktober 1914 Esat Pasha durch den Senat als Präsident und Regierungschef gewählt. Damit wurde die republikanische Staatsform wiederhergestellt. Österreich-U