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Stand: 2020-02-01
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Benedikt Nehls

Die Auslegung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge.


Eine Darstellung der Auslegungsregeln unter Berücksichtigung ihrer historischen Entwicklung. Dissertationsschrift
2019. IV, 328 S. IV, 328 S. 233 mm
Verlag/Jahr: DUNCKER & HUMBLOT 2019
ISBN: 3-428-15707-9 (3428157079)
Neue ISBN: 978-3-428-15707-5 (9783428157075)

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Textdivergenzen in mehrsprachigen völkerrechtlichen Verträgen können den Rechtsanwender vor erhebliche Auslegungsprobleme stellen. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Untersuchung der Staats- und Gerichtspraxis des 18. und 19. Jahrhunderts. Des Weiteren wird auf die Implikationen des Fragmentierungsdiskurses im Völkerrecht sowie die internationale und deutsche Gerichtspraxis zu Artikel 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention eingegangen.
Da völkerrechtliche Verträge in der Regel nicht nur in einer, sondern in mehreren Sprachen abgefasst sind, können sich bei der Auslegung besondere praktische Probleme ergeben, insbesondere wenn die verschiedensprachigen Texte inhaltlich nicht exakt übereinstimmen. Diese Probleme wurden in Artikel 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 aufgegriffen, welcher hierzu völkervertragliche Auslegungsregeln bereithält. Die vorliegende Arbeit versucht erstmals, die Auslegung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge anhand der historischen Völkerrechtspraxis rechtsquellensystematisch aufzuarbeiten und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse im Verhältnis zur Darstellung des Art. 33 WVK einfließen zu lassen. Die Arbeit geht weiter auf die Implikationen des völkerrechtlichen Fragmentierungsdiskurses sowie die Anwendung von Art. 33 WVK im innerstaatlichen Bereich ein und schließt mit einem Plädoyer für mehr Fremdsprachenkompetenz als notwendige juristische Qualifikation.
1. Teil: Die Sprache als Kommunikationsmedium und Konfliktpotential im Völkerrecht

Einführung in die Thematik - Mehrsprachigkeit als Problemstellung bei der Ausarbeitung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge

2. Teil: Die Auslegung mehrsprachiger Verträge als Schnittbereich der allgemeinen Hermeneutik und der Jurisprudenz

Auslegung völkerrechtlicher Verträge - Die Auslegungsregeln bei mehrsprachigen völkerrechtlichen Verträgen - Zusammenfassung

3. Teil: Die Bedeutung von Art. 33 WVK für die Auslegung mehrsprachiger Verträge

Die Auslegung mehrsprachiger Verträge nach Inkrafttreten der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 - Der Wert von Art. 33 WVK als Auslegungsvorschrift für mehrsprachige völkerrechtliche Verträge

4. Teil: Die Auslegung mehrsprachiger Verträge im Lichte der Fragmentierung des Völkerrechts

Die Fragmentierung des Völkerrechts und die Auslegung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge - Die Auslegung mehrsprachiger menschenrechtlicher Verträge - Die Auslegung mehrsprachiger wirtschaftsvölkerrechtlicher Verträge - Schlussfolgerungen aus der Fragmentierung des Völkerrechts für die Auslegung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge

5. Teil: Die Auslegung mehrsprachiger völkerrechtlicher Verträge auf innerstaatlicher Ebene am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland

Die Frage des innerstaatlich verbindlichen Vertragstextes - Die Heranziehung fremdsprachiger Vertragstexte als Herausforderung für den innerstaatlichen Richter

6. Teil: Schlussteil und Ausblick: Das Spannungsfeld von Jurisprudenz und Fremdsprachenkompetenz

Neubewertung der Fremdsprachenkompetenz als unabdingbare Qualifikation des Richters - Zusammenfassende Thesen - Summarizing Theses

Literatur- und Stichwortverzeichnis
"The Interpretation of Multilingual Treaties. A Characterization of the Rules of Interpretation with Due Regard to their Historical Development"

Divergences between different language texts of international treaties can confront legal practitioners with significant interpretation problems. A main focus of this thesis lies on a study of the relevant historico-legal state practice and jurisprudence of the 18th and 19th century. Further research covers the fragmentation discourse in International Law and the jurisprudence by international tribunals and German courts on Article 33 of the Vienna Convention on the Law of Treaties.