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Neuerscheinungen 2019

Stand: 2020-02-01
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Kathrin Gerber, Andrea Nasemann (Beteiligte)

Mietverhältnisse beenden - inkl. Arbeitshilfen online


Kündigung, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung
0002. Aufl. 2019. 232 S.
Verlag/Jahr: HAUFE-LEXWARE 2019
ISBN: 3-648-12694-6 (3648126946)
Neue ISBN: 978-3-648-12694-3 (9783648126943)

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Wenn ein Mietverhältnis beendet wird, müssen Sie als Vermieter Ihre Rechte und Pflichten kennen. Wie sieht eine Kündigung aus und wann ist sie rechtskräftig? Wann ist eine Abmahnung gerechtfertigt? Und wie rechnen Sie die Mietkaution richtig ab?

In diesem Buch finden auch die Themen Schönheitsreparaturen und Instandsetzung besondere Beachtung. Denn sie gehören zu den häufigsten Streitthemen bei Mieterauszug und Mieterwechsel und Fehler können teuer werden. Deshalb zeigen die beiden Rechtsanwältinnen und Expertinnen für Mietrecht Kathrin Gerber und Andrea Nasemann genau, welche Schönheitsreparaturen Pflicht sind, wann der Mieter zum Rückbau verpflichtet ist und vieles mehr.

Mit den juristischen Fakten und den rechtssicheren Arbeitsunterlagen aus diesem Buch sind Sie als Vermieter immer auf der sicheren Seite.

Aktuell mit Mietrechtsanpassungsgesetz 2019 sowie zahlreichen neuen BGH-Urteilen zum Thema Schönheitsreparaturen.

Inhalte:

Die Kündigung: Abmahnung, Formalien, fristlose Kündigung
Räumungsklage und Zwangsvollstreckung
Mieterwechsel: Übergabe, Abrechnung der Mietkaution und Betriebskosten
Schönheitsreparaturen, Instandsetzung, Rückbau
Arbeitshilfen online :

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Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist und einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

7.1 Besondere Härte
Diese Möglichkeit hat der Mieter in Fällen, in denen die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine besondere Härte bedeuten würde (
574 Abs. 1 BGB).

Wann greift die Sozialklausel nicht?
Nicht anwendbar ist die Sozialklausel bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter wegen der Vertragsverletzung des Mieters zwar ordentlich kündigt, aber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt wäre.

ACHTUNG
Hat der Mieter gekündigt, ist ein Widerspruch ausgeschlossen, ebenso bei Abschluss
eines Mietaufhebungsvertrags.

Natürlich muss die Kündigung des Vermieters wirksam sein. Eine unwirksame Kündigung beendet das Mietverhältnis nicht und bedarf deshalb auch keines Mieterwiderspruchs.

Die Sozialklausel ist außerdem in folgenden Fällen nicht anwendbar:

Der Wohnraum ist nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet.
Die Wohnung ist Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung.
Der Wohnraum wurde durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege angemietet.
ACHTUNG
Für den Widerspruch des Mieters ist die Schriftform erforderlich (
574b Abs. 1 BGB), eine Begründung muss er nicht umfassen. Schon im Kündigungsschreiben sollte der Vermieter den Mieter auf dessen Widerspruchsrecht und die dafür erforderliche Form und Frist hinweisen. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden. Soweit der Vermieter nicht auf diese Frist im Kündigungsschreiben hingewiesen hat, kann der Mieter auch noch im Räumungsprozess den Widerspruch erklären.
Gerber, Kathrin
Kathrin Gerber ist Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Fachanwältin für Steuerrecht. Frau Gerber ist insbesondere auf Miet- und Immobilienrecht sowie Erbrecht spezialisiert. Ihre Rechtsanwaltskanzlei in München betreibt Frau Gerber in Kooperation mit Rechtsanwältin Andrea Nasemann. Seit 2001 ist Frau Gerber als Beraterin für den Haus- und Grundbesitzerverein München tätig.

Nasemann, Andrea
Andrea Nasemann ist Volljuristin und arbeitet als Rechtsanwältin in der Rechtsabteilung des Haus- und Grundbesitzervereins in München. Sie berät überwiegend in Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts. Daneben schreibt sie seit über 20 Jahren als Immobilienrechtsexpertin für die Süddeutsche Zeitung und hat Hunderte von Artikeln verfasst. Auch für die Zeitschrift Das Haus, die im Burda-Verlag erscheint, ist sie journalistisch tätig. Andrea Nasemann hat zahlreiche Rechtsratgeber verfasst, die sich überwiegend mit Fragen des Mietrechts beschäftigen.